AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Herstellung von Videofilmen
Klais Filmproduktion
Johannes Klais
Hohenfriedberger Str. 20
44141 Dortmund
Fassung vom 01.01.2025
1. Gegenstand
1.1 Der Auftraggeber beauftragt den Produzenten Johannes Klais | Klais Filmproduktion zu den nachstehenden Bedingungen mit der Herstellung eines bzw. mehrerer Videofilme. Folgende Informationen zu der Produktion sind im Angebot oder im Produktionsvertrag aufgeführt:
Titel, Anzahl der zu produzierenden Filme, Filmlänge, Endformat/Abgabeformat, Zeitraum der Dreharbeiten, Abgabetermin des Endprodukts. Positionen aus dieser Liste, die im Angebot nicht ausdrücklich genannt werden, gelten als nicht bindend zu erbringende Leistungen.
1.2 Der Film wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Produzenten akzeptierten Konzeptes hergestellt. Die Version des Drehbuchs/des Konzeptes nach der die Kalkulation und das Angebot erfolgt, wird im Angebot oder im Produktionsvertrag vermerkt. Liegt kein schriftliches Konzept/ Drehbuch vor, gilt das per Email oder ein mündlich vereinbartes Konzept.
1.3 Das Konzept kann in gegenseitigem Einverständnis im Laufe der Produktion und auch nach Beginn der Dreharbeiten angepasst und geändert werden. Die Kalkulation der Kosten für die Produktion bezieht sich ausschließlich auf das unter 1.2 genannte Konzept. Durch nachträgliche Änderung des Konzeptes eventuell entstehender Mehraufwand und Mehrkosten für die Produktion des Filmes trägt der Auftraggeber. Der Produzent informiert den Auftraggeber, wenn es durch Änderungen am Konzept zu voraussichtlichen Mehrkosten für die Produktion kommt.
2. Vergütung
2.1 Zur Abgeltung aller nach diesem Vertrag vom Produzenten erbrachten Leistungen bezahlt der Auftraggeber auf der Grundlage der von ihm genehmigten Kalkulation den vom Produzenten in Rechnung gestellten Betrag. Grundlage der Produktion und der anfallenden Leistungen ist das schriftliche Angebot des Produzenten an den Auftraggeber.
2.2 Es gelten, wenn nicht anders vereinbart, folgende Zahlungsbedingungen:
2.2.1 Ein Drittel bei Vertragsabschluss oder Auftragserteilung
2.2.2 Ein Drittel bei Abschluss der Dreharbeiten
2.2.3 Ein Drittel nach Lieferung und Endabnahme binnen spätestens 14 Tagen
3. Allgemeine Vertragsbedingungen zu Honorar-Vergütungen und Vergütung von Mehrarbeit
3.1 Sofern nicht anders angegeben, gelten alle Preise und Vereinbarungen bis auf Widerruf. Abweichungen von mehr als 10 % über Kalkulation bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
3.2 Die im Angebot genannten Tagessätze beziehen sich, wenn nicht anders im Angebot vermerkt, auf einen Arbeitstag von 10 Stunden bei Dreharbeiten und 8 Stunden bei allen übrigen Leistungen. An- und Abreise zum Drehort gelten als Teil der Arbeitszeit. Über 10 Stunden bei Dreharbeiten bzw. 8 Stunden bei allen übrigen Leistungen hinaus geleistete Mehrarbeit pro Arbeitstag wird je angefangene Stunde als Überstunde erfasst und mit einem Zehntel der Tagesgage zuzüglich eines Zuschlages von 25 % berechnet. Ab der 3. Überstunde beträgt der Zuschlag 50 %.
3.3 Reise- und Off-Tage (arbeitsfreie Aufenthalts-Tage am Drehort) werden, wenn nicht anders im Angebot benannt, mit 70% des Tagessatzes berechnet.
3.4 Die im Angebot genannten Tagessätze für Equipment gelten unabhängig von der Länge des Arbeitstages. Reise und Off-Tage für Equipment werden nicht berechnet.
3.5 Reise- und Übernachtungskosten werden wie angefallen in Rechnung gestellt. Fahrtkosten mit PKW werden mit 0,40 Cent je Kilometer berechnet.
3.6 Die im Angebot genannten Tagessätze für Preproduktion und Postproduktion beziehen sich, wenn nicht anders im Angebot vermerkt, auf einen Arbeitstag von 8 Stunden.
3.7 Sofern nicht anders vereinbart, ist ein Korrekturlauf in Schnitt und Grafik im Angebot enthalten. Zusätzliche Dreharbeiten oder inhaltliche Änderungen entgegen verabschiedeter Konzepte oder Drehbücher sind nicht enthalten. Der Korrekturlauf in Schnitt und Grafik erfolgt auf Grundlage des Rohschnitts und der Korrekturwünschen des Auftraggebers. Die Korrekturwünsche werden dem Produzenten vom Auftraggeber schriftlich bis zu einem zuvor vereinbarten Termin mitgeteilt. Liegen nach Ablauf der vereinbarten Zeitpunkte keine Korrekturwünsche Seitens des Auftraggebers vor, gilt der Film als abgenommen.
4. Haftung
4.1 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen werden jedoch verrechnet. Keinesfalls haftet der Produzent für entgangenen Gewinn.
4.2 Sachmängel am Werk, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.3 Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden an allen von ihm für die Produktion zur Verfügung gestellten Requisiten.
4.5 Der Auftraggeber ist nach vorheriger Absprache ggf. selbst oder durch Beauftragung Dritter an bestimmten Arbeitsschritten der Produktion, insbesondere an der Vorbereitung der Dreharbeiten und an der zur Verfügungstellung von Drehorten beteiligt. Für diese Arbeitsschritte haftet der Produzent nicht. Kommt es aufgrund von nicht erbrachten Leistungen, für die der Auftraggeber oder die durch ihn beauftragten Dritte verantwortlich sind, zu Verzögerungen oder Ausfall der Produktion, trägt der Auftraggeber die eventuell entstehenden Kosten.
4.5 Vom Auftraggeber organisierte und vorgeschlagene Termine für Dreharbeiten bleiben bis zur Zusage der Drehtermine durch den Produzenten oder durch einen vom Produzenten mit der Umsetzung der Dreharbeiten beauftragten Dritten unverbindlich.
4.6 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche von Dreharbeiten (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage oder Drehzeit, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Produzenten zurückzuführen sind.
4.7 Der Produzent trägt ausschließlich die Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile. Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen dahingehend befolgt wurden.
5. Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber
Stornierungen sowie Ausfälle und Terminverschiebungen durch den Auftraggeber oder aufgrund höherer Gewalt werden bis 24 Stunden vor Drehbeginn mit 50% der veranschlagten Honorar- und Fremdkosten berechnet. Weniger als 24 Stunden vor den Dreharbeiten werden 70% der Honorar- und Fremdkosten berechnet. Ab Anreisebeginn gelten alle Leistung als zu 100% in Anspruch genommen und der Ausfall wird voll abgerechnet.
6. Nutzungsrechte
Die Art der Lizensierung des Films wird im Angebot vereinbart und genannt. Diese Nutzung ist mit den in der Abschlussrechnung genannten Lizenzgebühren bzw. Produktionskosten abgegolten. Bei der Lizenzierung der Nutzungsrechte ist ausschließlich das Werk in unveränderter Form für den Lizenzzeitraum und das Lizenzgebiet freigegeben.
6.1a Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das ausschließliche Recht, den Film im Internet (mit den weiter unten in 6.1.a genannten Ausnahmen) zu nutzen und zu veröffentlichen sowie Kopien des Films für eigene Zwecke herzustellen, sofern hierbei keine Rechte Dritter verletzt werden. Für jede andere Nutzungsart (z.B. monetarisierte Social-Media Kanäle, Payed Media Content, TV, Kino, Radio, Messen, offline Aufführungen bei Veranstaltungen, Screening in Ladenlokale) müssen die Tonträger-, Aufführungs-und Senderechte bei den Rechteinhabern (insbesondere: Sprecher, Schauspieler, Musiklizenzgeber, Stockfootage-Lizenzgeber) ggf. gesondert erworben werden. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber.
6.1b Kommt in der Produktion von externen Lizenzgebern eingekauftes Bild- und Tonmaterial zum Einsatz (z.B. Stockfootage oder Musik), so gelten für den gesamten Film immer und ausschließlich die lizenzrechtlichen Konditionen dieser externen Lizenzgeber. Der Produzent nutzt, wenn nicht zuvor anders vereinbart, für den Erwerb externen Musik- und Bild-Materials die Plattform Shutterstock.com und Premiumbeat.com in der Lizensierung „Standard“.
6.2 Alle weiteren Nutzungsrechte oder Abweichungen von den oben genannten Nutzungsrechten bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
6.3 Wenn der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials (z.B. Grafiken, Logos, eigens Bild-, Ton- oder Videomaterial) wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum übergeben werden. Muss dieses Material durch den Produzenten aufwendig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstandenen Kosten.
6.4 Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für das von ihm überlassene Produktionsmaterial verfügt und diese an den Produzenten überträgt.
6.5 Werden bei der Produktion Mitarbeiter oder andere durch Auftraggeber vermittelte Persone in Bild und Ton aufgezeichnet, so ist alleine der Auftraggeber für die Einholung der Einverständniserklärungen dieser Personen verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Bild- und Tonaufzeichnungen bei Veranstaltungen mit Publikum.
6.6 Widerruft eine im Film in Bild und oder Ton aufgezeichnete Personen im Rahmen ihrer Rechte nach Abschluss der Produktion ihre zuvor dafür gegebene Einverständniserklärung, so ist der Produzent dafür nicht haftbar zu machen. Die zusätzlich entstehenden Kosten für anfallende Änderungen an dem Film, die sich aus Punkt 6.6 ergeben trägt der Auftraggeber.
6.7 Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Produkten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt beim Produzenten.
6.8 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.
7. Sonstige Bestimmungen
7.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Produzent berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, in seinen Werbematerialien, insbesondere auch auf seiner Homepage oder bei sonstigen Credits, den Film oder Filmausschnitte zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden und zu veröffentlichen.
7.2 Archivierung: Das Original Bild-und Tonmaterial, die Projektdateien sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden vom Produzenten für ein Jahr kostenlos in einfacher Kopie digital archiviert.
7.3 Die vom Produzenten berechneten Honorare können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß §24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an den Produzenten als nichtjuristische Person, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde-und Abgabepflicht ist alleine der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.
7.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/ und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
7.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.
7.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart.
7.7 Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit für ihre Geschäftsbeziehung die Schriftform; Fax und E-Mail sind der Schriftform gleichzustellen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen ebenfalls strikt der Schriftform.
7.8 Sollte sich eine Bestimmung dieser AGBs als ungültig erweisen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, an die Stelle der ungültig gewordenen Bestimmung eine solche zu setzen, die den Absichten der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages wirtschaftlich am nächsten kommt. Sämtliche übrigen Bestimmungen werden von der Ungültigkeit der einzelnen Bestimmungen nicht betroffen und der Vertrag bleibt daher in seinen übrigen rechtlich durchsetzbaren Teilen aufrecht.
